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Conditions

Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten

I. Geltungsbereich

Vorliegende Allgemeine Vertragsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten. Nichtkaufleuten gegenüber gelten sie, soweit sie mit dem AGB Gesetz in Einklang sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Vertragsabschluß

1.Allen Verträgen liegen unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit.

2.Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung zum Abschluß, wenn der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht. Gleiches gilt für die schriftliche Annahme zur Reparatur oder Wartung.

III. Lieferung, Fertigstellung und Abnahme

1. Unsere Angaben über Liefer- bzw. Fertigstellungstermine und –fristen sind unverbindlich, es sei denn, daß diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Befinden wir uns mit der Lieferung bzw. Fertigstellung im Verzug, so kann der Besteller uns unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist von 6 Wochen setzen und nach deren Ablauf bei Fortdauer des Verzuges durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzug bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unseres Personals.

3.Wir geraten nicht in Verzug, wenn Liefer- oder Fertigstellungsverzögerungen auf Umstände beruhen, die wir nicht zu vertreten haben. Sollte in einem solchen Falle ein verbindlicher Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten werden, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls er die Lieferverzögerung nicht selbst zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.Die Übergabe des Liefer- bzw. Werkleistungsgegenstandes (im folgenden; Vertragsgegenstand) findet mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich in den ausführenden Fertigungswerkstätten (Auslieferungsort) statt. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstandes.

IV. Gefahrtragung

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Vertragsgegenstand am Auslieferungsort übergeben wird oder diesen auf Weisung des Bestellers oder gemäß vertraglicher Vereinbarung verläßt. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Übergabeanzeige (Anzeige der Übergabebereitschaft) auf Ihn über. Eine per eingeschriebenen Brief versandte Übergabeanzeige gilt am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugegangen, sofern der Besteller kein späteres Zugangsdatum nachweist.

V. Preise- und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise sind mangels abweichender Vereinbarung ab Auslieferungsort zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu verstehen., Sie bestimmen sich nach unseren bei Auftragsübernahme gültigen Preislisten. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackung-, Fracht-, Überführungs-, Zulassungskosten, Zollspesen sowie Abnahme – (insbesondere die des Technischen Überwachungsvereins und der Unfallverhütungsvorschriften) und sonstigen Gebühren trägt der Besteller.

2. Kostenvoranschläge sind mangels anderer Vereinbarung stets freibleibend. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages bis zur Höhe von 15 % ist zulässig, wenn bei Erstellung des Kostenvoranschlages nicht vorhergesehene zusätzliche Arbeiten zur Herstellung bzw. zur Wartung und Reparatur des Vertragsgegenstandes nach unserer Feststellung notwendig werden. Diese zusätzlichen Arbeiten gehören zum Vereinbarten Auftragsumfang.

3. Alle Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung bei Übergabe, spätestens 1 Woche nach Erhalt der Übergabeanzeige fällig. Zahlungen sind bei Fälligkeit in bar und ohne jeden Abzug zu entrichten. Bei Überschreitung des Zieles ist die Firma Protec Abschleppsysteme GmbH ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber 10 % zu berechnen. Eine nachträglich bekannt werdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt die Firma Protec Abschleppsysteme GmbH, Zahlungen vor Lieferung zu verlangen, auch wenn die erteilte Auftragsbestätigung eine andere Fälligkeit vorsieht.

4. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung abzutreten oder zu verpfänden. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Abtretung oder Verpfändung ist uns gegenüber unwirksam.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Vertragsgegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Befriedigung aller, auch befristeter, bedingter sowie künftiger, Verbindlichkeiten des Bestellers aus diesem Vertrag sowie aus sonstigen Kauf- oder Reparaturverträgen und aus laufender Rechnung.

2. Der Besteller hält den Vertragsgegenstand während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes (Vorbehaltsware) in bestem Zustand und läßt notwendige Reparaturen unverzüglich bei uns oder bei einem anerkannten Fachbetrieb auf seine Kosten ausführen. Wir sind jederzeit zur Besichtigung der Vorbehaltsware berechtigt.

3. Der Besteller ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitiger Überlassung der Vorbehaltsware sowie zur Veränderung der Vorbehaltsware ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt die gesamte Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Widerruflich wird der Besteller ermächtigt, für unsere Rechnung die Kaufpreisforderung in eigenem Namen einzuziehen, welche er unverzüglich an uns abführen wird.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer dritten Werkstatt, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherstellung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

5.Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs zu. Wir sind berechtigt, die Aushändigung des Fahrzeugbriefs an uns bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen. Während der Dauer des Eigentum Vorbehalts ist der Vertragsgegenstand auf unser Verlangen vom Besteller Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, daß uns die Rechte aus der Versicherung in der Höhe unserer noch offenen Forderung zustehen. Wir sind berechtigt, die Versicherung von uns aus auf Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Prämienbeträge zu verauslagen und zusammen mit der Hauptforderung geltend zu machen. Versicherungsleistungen sind im Vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gelieferten Fahrzeuges, im Totalschadensfall zur Tilgung der bei uns offenen Restforderung zu verwenden. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Besteller zu.

6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers die übersteigende Sicherung herausgeben.

7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie auf Kosten des Bestellers durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Im Falle eines Mindererlös haftet der Besteller weiter. Verlangen wir die Herausgabe der Vorbehaltsware, so ist der Besteller unter Ausschluß von etwaigen Zurückhaltungsrechten verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben. Die Rücknahme wie auch die Pfändung der Vorbehaltsware gilt – sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht – nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Nachweis sind uns entstandene Kosten vom Besteller zu tragen. Ein Mehrbetrag, der nach Abzug unserer noch offenen Forderung samt Kosten verbleibt, steht dem Besteller zu.

8.Kommt der Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so kann der Besteller in keinem Fall einwenden, daß die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes notwendig sei.

VII. Zurückbehaltungs- und Pfandrecht

Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu. Das Zurückbehaltungsrecht und vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren von uns durchgeführten Lieferungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht werden auch für den Fall vereinbart, daß der Auftragsgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestehen.

VIII. Mängelrüge

Der Besteller hat Mängel des Vertragsgegenstandes bzw. der ausgeführten Arbeiten binnen zwei Wochen nach Erhalt schriftlich zu rügen, es sei denn, daß die Mängel auch bei sorgfältiger Prüfung in dieser Frist nicht erkennbar wären. Im letzteren Fall sind Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich zu rügen. Der Besteller hat uns binnen einer Woche nach fristgerechtem Zugang die Mängelrüge bei kostenfreier Überstellung des Vertragsgegenstandes Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu untersuchen und uns von der Berechtigung der Mängelrüge zu überzeugen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so erlöschen Gewährleistungsansprüche wegen des gerügten Mangels.

IX. Gewährleistung

1.Wir gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes in Konstruktion, Material und Werkarbeit sowie die sachgemäße Ausführung übernommener Arbeiten. Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Gewährleistung auf Nebenantrieb und Pumpe 3 Monate und auf Tank 6 Monate wegen Sensibilität der Bauteile und der möglichen äußeren Störeinflüsse. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiß und vom Besteller zu vertretender Beschädigung, gebrauchte Liefergegenstände bzw. bei Wartungs- und Reparaturarbeiten auftragsgemäß verwendete Teile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Abweichend davon wird von uns für Tauschteile ausschließlich nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 a Gewähr geleistet. Fahrzeuge, welche ins Ausland gehen, verlieren jegliche Gewährleistung.

2.Wir leisten Gewähr, indem wir nach unserer Wahl entweder
a) dem Besteller unsere Gewährleistungsansprüche an den Hersteller abtreten.
b) oder fehlerhafte Teile kostenlos ausbessern oder ersetzen. Sollte der dritte Nachbesserungsversuch bzw. die dritte Ersatzlieferung nicht zum Erfolg führen, kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Gewähr-leistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen

3.Teile, die ersetzt werden, sind porto- und frachtfrei einzusenden, sie gehen in unser Eigentum über. Ersetzt werden nur die jeweils fehlerhaften Teile.

4.Die Gewährleistung erlischt, unabhängig vom Zeitablauf gemäß Ziffer X.1.
a) wenn der Besteller den Mangel nicht form- und fristgerecht rügt.
b) wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanweisung) nicht befolgt, oder
c) wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist, es sei denn, daß der Mangel hierauf nicht zurückgehen kann.

5.Gebrauchtfahrzeuge und gebrauchte Fahrgestelle: Das gebrauchte Kfz ist verkauft wie besichtigt mit Probefahrt unter Ausschluß jeglicher Gewähr für Sach- und Rechtsmängel. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung sämtlicher Einwendungen bzw. Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.

X. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind uns gegenüber ebenso ausgeschlossen wie gegenüber unserem Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, sowie nicht vorsätzliches oder gefahrlässiges Handeln vorliegt.

XI. Abnahme

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden, oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

XII. Sonstiges

1.Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Sie bedürfen der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann.

2.Für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten gilt deutsches Recht.

3.Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozeß, ist – soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist – für Kaufleute München (Landgericht München II). Der Gerichtsstand ist auch dann München, wenn der Besteller Nichtkaufmann ist und in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

4.Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen 5.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

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